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Tipps für TrainerInnen, die auf die

Ausbildereignungsprüfung vorbereiten

 

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Infos zu Ausbildereignungsprüfung nach AEVO

 

 

 

Diese AdA-Informationen sind - als zusätzlicher Service - für die KäuferInnen der AEVO-Lernkartei bestimmt.

Die folgenden Infos sind weiterführende Zusatz-Infos: Sie benötigen sie nicht für Ihre Ausbildereignungsprüfung.

 

 

 

Ausbildereignungsverordnung - AEVO

  •  neue AEVO (gültig ab 1. August 2009):  hier


 

 

Was hat sich (wegen der neuen AEVO) hinsichtlich der Ausbildereignungsprüfung geändert?

 

Zulassungsvoraussetzung:

 

Ab 1. August 2009 braucht kein Prüfling mehr, der die Ausbildereignungsprüfung ablegen will, zunächst der 'zuständigen Stelle' (zum Beispiel: IHK) gegenüber seine 'berufsfachliche' Eignung nachzuweisen.

 

 

Inhalte:

 

Die Inhalte der schriftlichen Ausbildereignungsprüfung waren bislang in sieben Handlungsfelder gegliedert; nach der Neuregelung der Ausbildereignungsverordnung wird (faktisch derselbe Inhalt!) auf vier Handlungsfelder beschränkt. - Zitat von einer Info-Veranstaltung der IHK Köln am 4. Juni 2009: "Es ist nicht weniger geworden, sondern nur anders aufgeteilt."

 

Die Prüfungsaufgaben (zum schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung) werden bei IHKs werden zentral von der 'IHK Bildungs GmbH' in Bonn erstellt.

 

 

 

Dauer der schriftlichen Ausbildereignungsprüfung:

 

Die Dauer der schriftlichen Ausbildereignungsprüfung wird verlängert: Bisher sollte der schriftliche Teil der Ausbildereignungsprüfung "höchstens 3 Stunden" umfassen; künftig "Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern." § 4 (2) Satz 2

 

 

Inhalte / Bewertung des praktischen Teils der Ausbildereignungsprüfung:

 

Teil 1: Präsentation oder praktische Durchführung einer Ausbildungseinheit (Bewertungsanteil: 50%)

Teil 2: Fachgespräch (Bewertungsanteil: 50%)

 

Die Dauer für beide Teile beträgt 'höchstens 30 Minuten', wobei die Präsentation (oder die Durchführung) einer Ausbildungseinheit 15 Minuten nicht überschreiten soll.


Das schriftliche Konzept für die Präsentation oder die praktische Durchführung einer Ausbildungseinheit darf nicht Gegenstand der Bewertung sein, unabhängig davon, ob der Prüfungsausschuss ein solches Konzept verlangt oder nicht.

Quellenangabe innerhalb einer 'Analyse über mangelhafte Prüfer(!)-Leistungen' bei der Ausbildereignungsprüfung: hier

 

 

 

Ausbildereignungsprüfungen werden nicht bundeseinheitlich durchgeführt, haben aber eine bundeseinheitliche Grundlage:

  • Die AEVO (Ausbildereignungsverordnung) ist die Rechtsgrundlage. Sie gilt einheitlich für ganz Deutschland und regelt unter anderem die in der Ausbildereignungsprüfung nachzuweisenden "Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten".
     

  • Die konkreten Ausbildereignungsprüfungen kann jedoch jede 'zuständige Stelle' (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Ärztekammer, usw.) selbst bestimmen.

Viele 'zuständige Stellen' übernehmen jeweils die von der "DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH" entwickelten schriftlichen Aufgabenstellungen. Insofern gibt es faktisch einheitliche schriftliche Ausbildereignungsprüfungen in vielen 'zuständigen Stellen'. (... und aus diesem Grund gibt es - weit verbreitet - einheitliche AdA-Prüfungstermine, nämlich der jeweils erste Dienstag im Monat für den schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung.)

 

Die AEVO-Lernkartensammlung orientiert sich einerseits an der AEVO, andererseits an den typischerweise in den Ausbildereignungsprüfungen abgefragten Inhalten. - Die AEVO-Lernkartensammlung ist für alle Bundesländer und für alle Berufe passend!

 

 

 

Ausbildereignungsprüfungen werden nicht veröffentlicht

 

Seit einigen Jahren, seitdem die Ausbildereignungsprüfungen 'handlungsorientiert' formuliert werden, versuchen die IHKs, das Bekanntwerden der verwendeten Prüfungsaufgaben zu verhindern.

 

Der Grund hierfür liegt vermutlich darin, dass der vorhandene Aufgaben-Pool nur relativ wenige Prüfungsaufgaben enthält. Würden diese Aufgaben veröffentlicht werden, bestünde die Gefahr, dass die Prüflinge sich nur einseitig auf das Lernen der bekannten Prüfungsaufgaben beschränkten.

 

Die Nichtveröffentlichung der Prüfungsaufgaben verhindert allerdings gleichzeitig eine kritische Auseinandersetzung mit den AdA-Aufgabentexten und den AdA-Musterlösungen - insbesondere durch fachlich kompetente freiberufliche Seminarveranstalter, die die Prüflinge auf die Ausbildereignungsprüfung vorbereiten. (Zu der Zeit, als die Ausbildereignungsprüfungeen noch veröffentlicht wurden, gab es häufig Beanstandungen; eine Peinlichkeit für diejenigen, die für die Qualität der Prüfungsaufgaben verantwortlich waren.)

 

Ein spezielles Problem der schriftlichen Ausbildereignungsprüfungenen besteht darin, dass sowohl die Aufgaben-Texte als auch die Musterlösungen häufig nicht klar genug formuliert sind: Viele Prüflinge haben allein schon mit diesen Formulierungen ihre Schwierigkeiten. Das trifft sowohl für deutsche Muttersprachler und erst recht für Ausländer zu, die zwar in Deutschland aufgewachsen sind, aber nicht die Feinheiten der deutschen Sprache beherrschen.

 

ein paar Details mehr dazu

(inkl. eines Links zu guten Musterprüfungsaufgaben des DIHK = Dachorganisation der IHKs) - kostenlos: hier

 

 

 

 

Generalprobe auf die schriftliche Ausbildereignungsprüfung

 

Über den 'W. Bertelsmann Verlag' können Sie die Broschüre 'Ausbildung der Ausbilder - Prüfungsvorbereitung auf die AEVO' beziehen. Sie enthält je einen Muster-Prüfungssatz mit gebundenen Aufgaben (multiple choice) und mit gemischten Aufgaben ... sowie den jeweiligen Musterlösungen.

 

Es gibt seit 2010 eine veränderte und etwas kostengünstigere Neuauflage. Die alte Broschüre ist jedoch weiterhin vom Verlag zu erhalten (Stand: Okt. 2010). - Aus meiner Sicht ist die alte Broschüre besser zur Prüfungsvorbereitung der TeilnehmerInnen geeignet; die TeilnehmerInnen meiner AEVO-Seminar erhalten von mir deshalb weiterhin die alte Broschüre, um die schriftliche Ausbildereignungsprüfung zu simulieren.

 

Ich empfehle, diese Broschüre zu kaufen, sofern Sie von Ihrem Seminarveranstaltung keine anderweitige Möglichkeit erhalten, einmal anhand einer 'originalen' Ausbildereignungsprüfung zu üben und so das schriftliche Prüfungsverfahren 'live' kennen zu lernen.

 

 

 

 

Tipps für Ihre Vorbereitung auf den praktischen (mündlichen) Teil der Ausbildereignungsprüfung

  • Stehen Sie vor der Frage, ob Sie im praktischen Teil Ihrer Ausbildereignungsprüfung eine Präsentation oder eine Unterweisungsprobe durchführen wollen? - Ich empfehle Ihnen dringend, eine 'Unterweisungsprobe' ("Durchführung einer Ausbildungssituation") durchzuführen! Das fällt den meisten Prüflingen deutlich leichter. Außerdem hat eine Unterweisungsprobe einen viel größeren praktischen Bezug zu Ihrer Tätigkeit als AusbilderIn als eine Präsentation.

    Zur Problematik 'Präsentation' innerhalb der praktischen AEVO-Prüfung gibt es einige Beiträge im Ausbilderforum des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB): Link 1 und Link 2 .
     

  • Wollen Sie ein paar grundlegende Tipps zur 4-Stufen-Methode erhalten? hier
     

  • Ist ein Unterweisungskonzept (aus rechtlicher Sicht) überhaupt erforderlich? hier - Dort können Sie auch drei Musterkonzepte abrufen

 

 

AdA-Rahmenplanr die Ausbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen (zur neuen AEVO ab 08.2009)

 

Empfehlung des 'Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung' (vom 25.06.2009): hier (27 Seiten lang) - allenfalls für TrainerInnen interessant, die Seminare zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung durchführen.

 

 

 

 

Welche 'Ausbilderdaten' braucht die zuständige Stelle, zum Beispiel die IHK?

 

In den Berufsausbildungsvertrag muss eingetragen werden, wer die Ausbildung konkret / verantwortlich durchführt. Diese Person muss bei der zuständigen Stelle registriert sein. Dabei geht es auch um die Prüfung der so genannten 'Ausbildereignung'. - Das entsprechende Datenblatt der IHK Köln: hier (und hier ein ausgefülltes Muster)  - IHK Arnsberg: hier

 

 

 

"widerrufliche Zuerkennung der für die fachliche Eignung notwendigen ...."

 

Seit 1. August 2009 braucht die berufs-fachliche Eignung nicht mehr nachgewiesen zu werden, um an der Ausbildereignungsprüfung teilzunehmen! - Ganz anders liegt der Fall, wenn jemand tatsächlich als AusbilderIn tätig sein will:

 

§ 30 BBiG beschreibt, was unter der 'fachlichen Eignung' zu verstehen ist, die ein Ausbilder für sich nachzuweisen hat und dass diese 'fachliche Eignung' ersatzweise durch die nach 'Landesrecht zuständige Behörde' (meist der Regierungspräsident; in den Stadtstaaten: der zuständige Senator) auf Antrag "widerruflich zuerkannt" werden kann, § 30 Abs. 6 BBiG.

 

Beispiel:

Ein Ausbilder in der Versicherungswirtschaft hat 'nur' einen Ausbildungsabschluss als Einzelhandelskaufmann. Sofern dieser Ausbilder aber bereits seit vielen Jahren in der Versicherungswirtschaft tätig ist, kann man davon ausgehen, dass er für die Ausbildung in der Versicherungswirtschaft fachlich geeignet ist.

 

Der Ausbilder kann einen Antrag auf 'widerrufliche Zuerkennung seiner fachlichen Eignung' stellen. Der einfachste Weg ist, die 'zuständige Stelle' (z. B. die örtlich zuständige IHK) um ein entsprechendes Antragsformular zu bitten und es dann ausgefüllt (und mit bestimmten Unterlagen ergänzt) dorthin zurückzuschicken. Die zuständige Stelle erledigt dann alles Weitere.

 

Antrag auf 'widerrufliche Zuerkennung' der IHK Leipzig

 

 

 

Ausbildungsvertrag

 

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fordert , dass der (durchaus mündlich zu vereinbarende) Ausbildungsvertrag schriftlich dokumentiert wird. Das könnte theoretisch auch auf einer 'Rolle Klopapier' geschehen, sofern die im BBiG geforderten Mindestinhalte berücksichtigt werden.

 

Um es den Vertragspartnern zu erleichtern, eine ordnungsmäßige Vertragsurkunde zu erstellen und um Unklarheiten möglichst zu vermeiden, empfiehlt der Hauptausschuss des 'Bundesinstitut für Berufsbildung' (BIBB) in Bonn, ein von ihm verabschiedetes 'Ausbildungsvertragsmuster' sowie ein Merkblatt hierzu zu verwenden.

 

Download von der Website des BIBB: hier

 

Hier sehen Sie das 'typische' Layout des Ausbildungsvertragsmusters (der IHK Köln), das sich zudem online ausfüllen lässt: hier

 

 

 

'Handlungskompetenz' / 'Schlüsselqualifikationen'

 

In der Zeit, als die erste Version des BBiG in Kraft trat (1969), gab es bei den Auszubildenden (insbesondere von Großunternehmen) die populäre Ansicht: "Ich bin zum Lernen hier, nicht zum Arbeiten!" 

 

Diese irrtümliche 'Denke' unterstellt, dass die damals neu geordnete Berufsausbildung nur das 'theoretische' Lernen anstrebe und dass die praktische Mitarbeit gar kein Lernen ermögliche.

 

Auch durch die Novellierung des BBiG von 2005 wird deutlich gemacht, dass die Berufsausbildung zur 'Handlungskompetenz' führen muss. - Wesentliche Schlüsselqualifikationen wie zum Beispiel 'Teamfähigkeit', 'Engagement', 'Verantwortungsbewusstsein', 'Kundenorientierung' lassen sich nicht (allein) durch theoretische Unterrichte vermitteln.

 

Manche Unternehmen hatten schon vor Jahrzehnten spezielle Ausbildungsphasen eingerichtet, in denen die Azubis gezielt auf eine sehr umfassende Handlungskompetenz vorbereitet wurden. Zum Beispiel ließ schon die frühere Kölner Lebensmittelkette 'Stüssgen' (1984 von REWE übernommen) einige ihrer Filialen für kurze Zeit ausschließlich von Azubis betreiben!

 

Ein aktuelles Beispiel ist die Lebensmittelkette LIDL: Die Aktion 'SUPERAZUBI ON TOUR' findet 2008 zum dritten Mal statt. 14 Tage lang leiten Azubis aus ganz Deutschland 34 LIDL-Filialen in Berlin und Potsdam. Details: hier

 

Auch die Aufgaben innerhalb der Ausbildereignungsprüfung haben das Ziel, die Handlungskompetenz der AdA-Prüflinge festzustellen (also nicht, Faktenwissen abzufragen). - Um 'handlungsorientierte Prüfungsaufgaben lösen zu können, benötigen Sie jedoch das Faktenwissen! - Die AdA-/AEVO-Lernkartei vermittelt Ihnen das erforderliche Faktenwissen.

 

Bitte streichen Sie mit der Maus über die Karten.

 

Muster-Lernkarte 'Ausbildung der Ausbilder'        Muster-Lernkarte 'Ausbildung der Ausbilder'

 

Hier sehen Sie etwa 30 weitere AEVO-Lernkarten (Fragen mit Antworten) - mit Bestell-Möglichkeit
 

 

 

 

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

 

kompletter Text des BBiG (Layout 1: 23 Seiten): hier

kompletter Text des BBiG (Layout 2: 55 Seiten): hier

 

 

 

 

Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe

 

Das offizielle "Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe' wird vom BIBB, Bonn, geführt: hier - Es gibt aktuell (August 2010) 348 anerkannte Ausbildungsberufe.

 

 

 

 

(Berufs-)Schulpflicht für die über 18-Jährigen:

 

Da Schulangelegenheiten in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer fallen ("Kulturhoheit der Länder"), hat jedes Bundesland seine eigenen Regelungen.

 

Vor Jahren hatte ich meinen Seminar-TeilnehmerINNEn die Regelungen von NRW vermittelt. Darauf verzichte ich inzwischen, weil diese Frage in der schriftlichen als auch in der praktischen Prüfung ("ergänzendes Prüfungsgespräch") keine Rolle spielt.

 

Falls Sie persönlich diese Frage geklärt haben wollen, wenden Sie sich am besten an den (Ausbildungs-)"Berater" Ihrer ständigen Stelle (IHK, HwK, usw.)

 

 

 

Beschäftigung der Auszubildenden im Betrieb vor bzw. im Anschluss an die Berufsschule:

  • Vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht ist die Beschäftigung verboten § 9, Abs. 1, Nr. 1 JArbSchG) - Dies gilt für minderjährige und für volljährige Azubis!
     

  • Bei einem BS-Tag (pro Woche) mit mehr als 5 Unterrichtsstunden dürfen minderjährige Azubis nicht beschäftigt werden. (§ 8, Abs. 1 JArbSchG)
     

  • Bei zwei BS-Tagen (pro Woche) mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden kann der Betrieb bestimmen, an welchem Tag der minderjährige Azubis in den Betrieb kommen muss. Die Unterrichtszeit plus die Pausenzeiten müssen auf die Arbeitszeit angerechnet werden. (Es gibt keine Regelung hinsichtlich der Wegezeit!)

Bei volljährigen Azubis müssen die Berufsschulzeit, die Schulpausenzeiten sowie die Wegezeit von der BS zum Betrieb (nicht jedoch von der Wohnung zur BS) angerechnet werden. (Keine Anrechnung, sofern die Berufsschule außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet.) - Sofern die restliche Arbeitszeit unter zwei Stunden liegt, dann wäre noch die Zumutbarkeit zu prüfen. (Rechtsprechung: BAG von März 2001)

 

Hinsichtlich der Wegezeit für jugendliche Azubis gibt es weder eine gesetzliche Regelung noch Rechtsprechung. Die Kammern empfehlen, die jugendlichen Azubis in diesem Punkt nicht schlechter zu stellen als die volljährigen Azubis.

 

 

 

Jugendarbeitsschutzgesetz: Wortlaut

 

 

 

Teilzeitausbildung: 'Volle Ausbildung mit halber Kraft'

 

§ 8 Absatz 1 BBiG: Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.

 

Grundsatz: Die Ausbildung ist eine Vollzeitausbildung.

 

Ausnahme: Die Ausbildung kann - bei berechtigtem Interesse - auch in Teilzeit durchgeführt werden. Zu den Fällen des ‚berechtigten Interesses‘ gehören insbesondere:

  • Betreuung eines eigenen Kindes

  • Pflege eines nahen Angehörigen

  • Ausbildung von Behinderten, die einer ganztägigen Ausbildung nicht gewachsen sind.

 

 

Auszubildende und Kurzarbeit

 

Gut verstehbare und kurze Darstellung der IHK Hannover, die zusätzlich die Frage berührt, inwieweit auch Ausbilder vor Kurzarbeit geschützt sind: hier  und FOCUS-Bericht

 

 

 

 

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) bei Problemen während der Berufsausbildung

 

Info der Agentur für Arbeit zu 'Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) bei Problemen während der Berufsausbildung': hier

Info der IHK Köln: hier

 

 

 

Empfehlungen im Umgang mit schwierigen Auszubildenden

 

Umfassendes Dossier von business-wissen.de (empfehlenswert!)

 

 

 

 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt auch für Auszubildende

 

Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

 

Wortlaut des Gesetzes: hier

 

 

 

 

Berufsbildungsbericht der Bundesregierung:

 

hier - Als Ergänzung: Der "Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2010": hier

 

 

 

Fortbildungs- (Weiterbildungs-)Abschlüsse für AusbilderInnen

 

Aufbauend auf der Ausbildereignungsprüfung gibt es die Möglichkeit, zwei Fortbildungsqualifikationen zu erwerben:

  • Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge entsprechend der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin (WPädPrüfVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin (WPädPrüfV): hier
     

  • Geprüfter Berufspädagoge / Geprüfte Berufspädagogin entsprechend der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin (PädPrüfV)": hier

 

 

Info-Mappen zur Berufsfindung

 

Die Agentur für Arbeit stellt in einem Online-Katalog zahlreiche Ausbildungsberufe vor (flash-Technik): www.planet-beruf.biz-medien.de

 

 

 

 

Geldbuße für Pflichtverletzung nach BBIG

 

Ein Apotheker hatte eine Auszubildende eingestellt, ohne einen Ausbildungsvertrag auszufertigen - Details

 

 

 

 

AEVO-Lernkartei zur leichteren Vorbereitung auf den AdA-Schein

 

Auf dieser Website finden Sie mehrere Lernkarten-Muster.

 

Die AEVO Lernkartei zur effizienteren Prüfungsvorbereitung besteht derzeit aus 380 Lernkarten; sie wird regelmäßig aktualisiert. - Die Vorzüge von Lernkarten gegenüber herkömmlichen Lernmaterialien wird umfassend auf www.lernkartei.biz beschrieben.

 

 

 

 


 

Wer ist Reinhold Vogt?

Herausgeber der Lernkartei zur Ausbildereignungsprüfung?

 

 


 

 

Innovatives Lerntechnik- / Gedächtnistraining:
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Reinhold Vogt  - memoPower

Deutschlands innovativer Lerntechniktrainer / Gedächtnistrainer
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